Solarfreunde Moosburg e.V.

Solarfreunde Moosburg

Wir sind umweltbewusste und engagierte Bürger in Moosburg und Umgebung, die sich zusammengeschlossen haben, um der Nutzung regenerativer Energieträger zum Durchbruch zu verhelfen. mehr...

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Vereinssatzung Solarfreunde Moosburg

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Solarfreunde Moosburg". Er hat seinen Sitz in 85368 Moosburg a.d.Isar. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Solarfreunde Moosburg e.V.“


§ 2 Ziel des Vereins

Ziel des Vereins ist die Förderung der umweltfreundlichen Nutzung der erneuerbaren Energien (insbesondere der
Solarenergie) und der Energieeinsparung in Moosburg und Umgebung.
Dieses Ziel soll verwirklicht werden durch:
· Veranstaltungen, Exkursionen und Aktivitäten, die dem Vereinsziel dienen.
· Beratung von Personen, die an Bau und Betrieb von Anlagen zur Erschließung regenerativer Energiequellen
interessiert sind.
· regelmäßige Vergleichsauswertung der örtlichen PV-Anlagen.
· Öffentlichkeitsarbeit und Bildung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss
entscheidet.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
· Natürliche Personen können als ordentliche Mitglieder oder als Fördermitglieder aufgenommen werden.
· Juristische Personen können nur als Fördermitglieder beitreten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten und berechtigt, am Vereinsleben
teilzunehmen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Sie haben über die Finanz- und Vermögensverhältnisse des Vereins und über alle internen Vereinsangelegenheiten
gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu wahren.
(5) Das ordentliche Mitglied kann wählen zwischen Einzel- und Familienmitgliedschaft.
Zur Familie gehören das Mitglied, der Partner sowie deren minderjährige Kinder.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch
Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen
Jahresbeitrag nicht bezahlt oder wenn es in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins verstößt. Eingezahlte Beiträge und Schenkungen bleiben bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Vereinsvermögen.


§ 5 Beitrag

(1) Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erlösen der Öffentlichkeitsarbeit und
Erträgen aus dem Vereinsvermögen.
(2) Den jährlichen Vereinsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Er ist bei Beitritt und später jeweils zum
Jahresbeginn in voller Höhe fällig. Maßgeblich ist der Mitgliedsstatus am 1. Januar.
(3) Familien entrichten den 1,5-fachen Beitrag von Einzelmitgliedern. Wird eine Einzelmitgliedschaft im Laufe des
Jahres in eine Familienmitgliedschaft umgewandelt, ist der Beitragsunterschied nachzuentrichten.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
Er besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier.
· die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder sollen solange
ihre Funktion wahrnehmen, bis die Nachfolger ihre Tätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so übernehmen vorübergehend die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwirklichung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Vertretung des Vereins nach außen.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte erschienen sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle wesentlichen
Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten.

(4) Bei der Vornahme von Rechtsgeschäften im Wert von über 100 EUR sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich, um den Verein vertreten zu können. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Vornahme bestimmter
Handlungen für den Verein ermächtigen.

(5) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor.

(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ein Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen eigenen Rechenschaftsbericht.

(8) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder als Beisitzer ohne Stimmrecht berufen. Die Berufung endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Vorstands.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung behandelt:
· den Jahresbericht des Vorstandes
· den Kassenbericht
· die Entlastung des Vorstandes
· die Neuwahl des Vorstandes
· die Wahl der zwei Kassenprüfer
· Satzungsänderungen
· den Mitgliedsbeitrag
· die Auflösung des Vereins
· Anträge und Sonstiges

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
· wenn das Vereinsinteresse dies aus Sicht des Vorstandes erfordert oder
· innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vom Tag des Eingangs bei einem Vorstandsmitglied gerechnet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(3) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche oder elektronische
Einladung der Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands, die Neuwahl oder vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn diese Themen auf der Tagesordnung
angekündigt worden sind.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Nur geschäftsfähige Personen sind stimmberechtigt. Familien haben zwei Stimmen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Familie ihre Stimme abgeben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer wenigstens die Hälfte der abgegebenen
Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Bewerber diese Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen.
Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert, ein Vorstandsmitglied
vorzeitig abgewählt oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.

(6) Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

(7) Die Mitglieder treffen sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch und zur Vorbereitung von Vereinsaktivitäten. Diese Treffen sind keine Mitgliederversammlung im Sinne des § 8.

§ 9 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Mehrheit und kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Aufklärung der Bevölkerung über Maßnahmen, die aus umweltpolitischer Sicht notwendig sind.

(3) Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, ersatzweise durch eine dazu von der Mitgliederversammlung beauftragte Person.


Moosburg den 01.02.2007

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